Ratgeber · 24. August 2026
Vape-Automat: was wirklich drin ist und was davon Steuer ist
Im Fach eines Vape-Automaten liegen zwei ganz verschiedene Dinge nebeneinander: bunte Riegel zum Wegwerfen und kleine Kartuschen zum Nachfüllen. Der Unterschied ist größer als die Farbe. Er entscheidet darüber, wie viel Liquid überhaupt drin sein darf, wie viel Steuer im Preis steckt und was mit dem Gerät im Februar 2027 passiert.

- 393Automaten mit Vape-Angebot in 244 Orten auf unserer Karte
- 20 mgNikotin je Milliliter darf ein Liquid höchstens enthalten
- 32 CentSteuer je Milliliter, doppelt so viel wie bei der Einführung 2022
Zwei Bauarten, ein Fach
Die bunten Riegel und die kleinen Kartuschen sehen im Automaten fast gleich aus. Der Unterschied fällt den meisten erst auf, wenn das Ding leer ist. Bei der Einweg-Vape ist dann alles vorbei: Das Liquid ist weg, und der Akku, der Verdampfer und das Gehäuse wandern mit in den Müll. Beim Nachfüll-Pod bleibt das Gerät, und getauscht wird nur die leere Kartusche.
Für das, was drin sein darf, gilt in beiden Fällen dieselbe Grenze, und damit tragen beide auch exakt dieselbe Steuer. Der Preisunterschied im Fach kommt also nicht von der Abgabe. Woher dann, dazu unten mehr.
- Einweg-Vape
- Erlaubtes Volumen
- 2 Milliliter
- Du wirfst weg
- Gerät, Akku und Liquid zusammen
- Steuer darin
- 76 Cent
Die Volumengrenze gilt nur, wenn Nikotin enthalten ist.
- Nachfüll-Pod
- Erlaubtes Volumen
- 2 Milliliter
- Du wirfst weg
- nur die leere Kartusche
- Steuer darin
- 76 Cent
Gerät und Akku bleiben, gewechselt wird die Kartusche.
- Nachfüllflasche
- Erlaubtes Volumen
- 10 Milliliter
- Du wirfst weg
- die leere Flasche
- Steuer darin
- 3,81 Euro
Ohne Nikotin sind auch größere Flaschen zulässig.
Die dritte Spalte ist der Fall, den man am Automaten selten sieht, im Laden aber ständig: die Nachfüllflasche. Sie darf fünfmal so viel enthalten und trägt deshalb auch fünfmal so viel Steuer.

Was drin sein darf
Drei Zahlen regeln das meiste. Ein Liquid darf höchstens 20 Milligramm Nikotin je Milliliter enthalten. Eine Einweg-Vape oder eine Einwegkartusche darf höchstens zwei Milliliter fassen, eine Nachfüllflasche höchstens zehn. Das steht in § 14 des Tabakerzeugnisgesetzes, und es gilt seit 2016 unverändert.
Diese drei Grenzen hängen am Nikotin, nicht am Produkt. Ohne Nikotin gelten sie nicht. Das hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausdrücklich klargestellt, und es ist der Grund, warum im Handel deutlich größere Flaschen stehen dürfen, solange kein Nikotin drin ist. Die EU-Kommission führt diese Bauweise inzwischen selbst als Weg auf, die Grenzen zu umgehen.
Für alles andere spielt das Nikotin keine Rolle. Kinder- und manipulationssicher muss die Verpackung sein, bruchsicher und auslaufsicher ebenso, und nachfüllen muss man können, ohne dass etwas danebengeht. Eine Liste verbotener Zusatzstoffe gibt es auch: Vitamine gehören dazu, Koffein und Taurin, außerdem Stoffe wie Diacetyl und Cumarin. Was dagegen erlaubt bleibt, überrascht viele: Für E-Zigaretten gibt es kein Aromenverbot. Das trifft nur Zigaretten, Drehtabak und erhitzten Tabak.
Auf der Packung steht ein Satz, der wörtlich vorgeschrieben ist: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht." Er muss auf den zwei größten Flächen stehen und dort jeweils 30 Prozent einnehmen. Die weißen Kästen auf den bunten Schachteln im Automaten sind also keine Gestaltungsidee des Herstellers, sondern Pflicht.
Was es dagegen nicht gibt, ist eine Zulassung. Wer ein Liquid verkaufen will, muss es sechs Monate vorher beim Bundesamt melden. Gemeldet ist aber nicht geprüft: Niemand schaut sich das Produkt vor dem Verkauf an und gibt es frei. Wie viel das ausmacht, zeigt die einzige größere Untersuchung dazu. Behörden mehrerer Bundesländer haben 2022 zweihundertfünfzig Einweg-E-Zigaretten geprüft. Verkehrsfähig war keine einzige davon.
Was davon Steuer ist
Seit Juli 2022 wird Liquid besteuert, und zwar nach Menge. Der Satz war von Anfang an gestaffelt, und die letzte Stufe gilt seit Januar 2026. In dreieinhalb Jahren hat sich die Abgabe damit verdoppelt.
Skala von 0 bis 32 Cent · § 2 Absatz 1 Nummer 7 Tabaksteuergesetz. Die Umsatzsteuer kommt darauf noch obendrauf.
Auf die Steuer kommt anschließend noch die Umsatzsteuer, denn die rechnet auf den Preis inklusive Abgabe. Aus 32 Cent werden dadurch rund 38 Cent, die im Endpreis tatsächlich auf jeden Milliliter entfallen. Für die beiden Bauarten von oben heißt das: In einer Einweg-Vape mit zwei Millilitern stecken 76 Cent Steuer, in einer Nachfüllflasche mit zehn Millilitern 3,81 Euro.
Nikotinfreies Liquid wird genauso besteuert. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob sich etwas zum Verdampfen eignet, und nennt Nikotin dabei gar nicht. Ursprünglich war das anders geplant: Der Regierungsentwurf wollte nach Nikotingehalt besteuern, der Finanzausschuss stellte im Verfahren auf Milliliter um und bezog nikotinfreie Substanzen ausdrücklich mit ein. Bei den Volumengrenzen entscheidet das Nikotin also alles, bei der Steuer nichts.
Damit lässt sich die Frage aus der Überschrift beantworten. An dem Automaten, den wir fotografiert haben, standen die Vapes im Frühjahr 2026 zwischen 9,99 und 12,99 Euro. Steuer sind davon 76 Cent, also ungefähr ein Fünfzehntel. Wer glaubt, die Einweg-Vape sei wegen der Abgabe so teuer, liegt daneben: Der weitaus größte Teil des Preises entfällt auf etwas anderes.
Bei der Nachfüllflasche dreht sich das Verhältnis um. Dort ist die Steuer der große Posten, und jede Erhöhung der Staffel schlägt fast ungebremst durch. Die Abgabe trifft also ausgerechnet diejenigen am härtesten, die nachfüllen statt wegzuwerfen, während sie beim Einwegprodukt im Preis fast untergeht.
Was sich im Februar 2027 ändert
Ab dem 18. Februar 2027 gilt eine Regel, die nicht aus dem Tabakrecht kommt, sondern aus dem Batterierecht: Batterien in Geräten müssen sich vom Nutzer entnehmen und austauschen lassen, und zwar mit handelsüblichem Werkzeug. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Die Bauform der klassischen Einweg-Vape passt dazu nicht: Der Akku ist fest verbaut und soll mitsamt dem Gerät weggeworfen werden. Die Bundesregierung erwartet deshalb, dass der Absatz solcher Geräte dauerhaft sinkt. Ein Verbot ist das aber nicht, und die Verordnung nennt E-Zigaretten nicht einmal ausdrücklich. Sie schreibt vor, wie ein Gerät gebaut sein muss, nicht, was verkauft werden darf. Was daraus praktisch wird, hängt davon ab, wie die Hersteller ihre Geräte umbauen.
Ein Stück davon gilt übrigens schon: Seit dem 1. Juli 2026 müssen Verkaufsstellen alte E-Zigaretten zurücknehmen.
Und der Altersnachweis?
Den braucht es, ja. Seit dem 1. April 2016 erfasst das Jugendschutzgesetz ausdrücklich auch elektronische Zigaretten, und zwar unabhängig davon, ob Nikotin enthalten ist. Die nikotinfreie Variante ist also nicht die Lücke, für die sie manchmal gehalten wird.
Wie die Prüfung am Automaten technisch abläuft, welche Karte funktioniert und warum ausgerechnet die Bankkarte darüber entscheidet, steht ausführlich im Ratgeber zum Zigarettenautomaten. Für Vapes gelten am Gerät dieselben Spielregeln.
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